Zitate Finanzminister Professor Dr. R. Alexander Lorz:
„Elektronische Kassen und vergleichbare Systeme sind inzwischen bei vielen Unternehmen im Einsatz. Wer sie nutzt, muss das bis zum 31. Juli dem Finanzamt mitteilen. Weil diese Frist vielleicht noch nicht jeder kennt, erinnere ich gerne noch einmal.“
„Die Mitteilungspflicht lässt sich zurückführen auf das Kassengesetz, das 2016 verabschiedet wurde. Sie ist ein wichtiger Bestandteil aus dem Maßnahmenpaket dieses Gesetzes. Sie trägt zur Bekämpfung des Steuerbetrugs mit manipulierten Kassen bei und sorgt für mehr Steuergerechtigkeit. Für die Unternehmen ist sie praktisch und digital umsetzbar: Die elektronische Übermittlung ist einfach über das Programm „Mein ELSTER“ und die sogenannte ERiC-Schnittstelle möglich.“
Fragen und Antworten:
Welche Gerätetypen sind betroffen?
Zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen gehören beispielsweise Kassensysteme oder Registrierkassen, Tablet- oder App-Kassensysteme oder Waagen, die zur Erfassung und Abwicklung von baren Zahlungsvorgängen dienen können, die über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Betroffen sind auch Taxameter und Wegstreckenzähler.
Welche Regelung gibt es für später angeschaffte Kassensysteme?
Für später angeschaffte Systeme gilt eine Frist von einem Monat nach Anschaffung.
Wo gibt es Hintergrundinformationen zum Thema?
Details, rechtliche Grundlagen und weitere Informationen sind auf folgender Webseite zu finden: https://finanzamt.hessen.de/service/finanzaemter-in-hessen/mitteilungspflicht-fuer-kassensysteme-und-taxameterÖffnet sich in einem neuen Fenster