Ehrenamtlich aktive Bürgerinnen und Bürger tragen zum Zusammenhalt in unserer Gesellschaft bei.

Steuerhinweise für Ehrenämter und Vereine

Steuerhinweise für Ehrenämter und Vereine

Seit 2001 haben landesweit 125 Veranstaltungen der Vortragsreihe „Gemeinnützige Vereine und Steuern“ in Kooperation des Hessischen Finanzministeriums mit den jeweiligen Finanzämtern stattgefunden. An der Reihe nahmen seitdem rund 65.000 Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter teil. Die jeweiligen Vereine können dort die zuständigen Beschäftigten unserer Finanzämter kennenlernen, die ihnen weiterhelfen.

Mehr als drei Millionen Freiwillige setzen sich in rund 48.000 gemeinnützigen Vereinen, Stiftungen und anderen gemeinnützigen Organisationen in ganz Hessen für die Gemeinschaft ein. Ehrenamtlich aktive Bürgerinnen und Bürger leisten mit ihrer Arbeit einen wertvollen Beitrag für unser aller Zusammenleben. Dieses Engagement unterstützt das Land nach Kräften: Die Landesregierung plant im Haushalt 2026 mehr als 26 Millionen Euro dafür ein. Damit sendet sie auch in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten ein starkes Signal an alle, die sich für das Gemeinwohl einsetzen. 

Reform des Gemeinnützigkeitsrechts bringt weitere Verbesserungen

Besonders erfreulich ist, dass durch eine von Hessen unterstützte Reform des Gemeinnützigkeitsrechts ab dem Jahr 2026 weitere Verbesserungen für Vereine, Stiftungen, die ehrenamtlich tätigen Vorstände und Mitglieder gemeinnütziger Organisationen sowie die Übungsleitenden und Betreuenden erreicht wurden.

So wurde unter anderem die Pflicht zur zeitnahen Verwendung der Vereinsmittel für Vereine mit jährlichen Einnahmen bis 100.000 Euro (bisher 45.000 Euro) abgeschafft. Dies verringert den finanziellen Handlungsdruck für kleine Vereine. Sie haben so mehr finanzielle Flexibilität, um ihre steuerbegünstigten Satzungszwecke zu verfolgen.

Weiterhin erhalten gemeinnützige Organisationen, die sich neben ihrer begünstigten Tätigkeit auch wirtschaftlich betätigen (zum Beispiel zur Mittelbeschaffung), zusätzlichen finanziellen Spielraum. Hintergrund ist die Anhebung der jährlichen Besteuerungsgrenze bei sogenannten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 45.000 Euro auf 50.000 Euro ab dem Jahr 2026. Danach fällt für wirtschaftliche Tätigkeiten wie Werbung und Sponsoring, Verkauf von Speisen und Getränken, Flohmärkten, Basaren oder geselligen Veranstaltungen weiterhin keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an, wenn die jährlichen Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer die Freigrenze von 50.000 Euro nicht übersteigen.

Zudem können gemeinnützige Vereine nun ohne Höchstgrenze Mittel für die Installation und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz einsetzen, etwa auf Vereinsheimen oder Reithallen. Der Bau, der Betrieb und auch mögliche Verluste haben keine Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit.

Weitere Zwecke als gemeinnützig anerkannt

In jüngster Zeit sind außerdem weitere gesetzlich anerkannte gemeinnützige Zwecke hinzugekommen. Die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke, also die vergünstigte Wohnraumüberlassung an bedürftige Personen, ist ab dem 1. Januar 2025 ein gemeinnütziger Zweck. Seit dem 1. Januar 2026 ist zudem die Förderung von E-Sport, der als Sport gilt, in die gesetzliche Liste der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen worden.

Verbesserungen für Ehrenamtliche und im Spendenrecht

Auch die Übungsleitenden, Betreuenden, Erzieherinnen und Erzieher, die sich nebenberuflich in gemeinnützigen Vereinen engagieren, profitieren von den gesetzlichen Neuerungen. Ab dem 1. Januar 2026 erhöht sich der sogenannte Übungsleiterpauschbetrag um 300 Euro auf 3300 Euro pro Jahr. Darüber hinaus sind Einnahmen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit bei gemeinnützigen Vereinen erzielt werden (sogenannter Ehrenamtsfreibetrag), bis zu einem Betrag von 960 Euro im Jahr (bislang 840 Euro) steuerfrei.

Darüber hinaus wurde auch das vereinsrechtliche Haftungsprivileg für Vorstände und Mitglieder erheblich erweitert. Damit soll das verantwortungsvolle Ehrenamt im Verein noch attraktiver werden. Demnach haften Mitglieder des Vereinsvorstands, besondere Vertreter und Vereinsmitglieder dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten und Vereinsaufgaben verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (sogenanntes Haftungsprivileg), wenn sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung von höchstens 3300 Euro (bisher 840 Euro) im Jahr erhalten.

Im Übrigen können alle Bürgerinnen und Bürger bereits seit dem 1. Januar 2024 im Zuwendungsempfängerregister nachschauen, ob eine gemeinnützige Organisation (zum Beispiel ein gemeinnütziger Verein oder eine Stiftung) tatsächlich berechtigt ist, Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) auszustellen. Dieses bundesweit zentrale Register wird beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt. Dort sind einzelne, von den Finanzämtern übermittelte Daten zu den gemeinnützigen Organisationen öffentlich einsehbar, wie beispielsweise der Status der Gemeinnützigkeit. Eine bundesweite Suche ist hierÖffnet sich in einem neuen Fenster möglich.

Veranstaltungen der Vortragsreihe „Gemeinnützige Vereine und Steuern“

Sobald die Termine für das Jahr 2026 feststehen, werden sie an dieser Stelle bekannt gegeben.

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