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Fakten zum Finanzkraftausgleich

Wer sind die Zahler und wer die Empfänger im Finanzkraftausgleich?

Im Rahmen des Finanzkraftausgleichs sind im Jahr 2024 rund 18,65 Milliarden Euro umverteilt worden. Insgesamt gibt es vier Zahlerländer, denen zwölf Empfängerländer gegenüberstehen.

Hessen hat 2024 rund 3,73 Milliarden Euro in den Finanzkraftausgleich (FKA) eingezahlt. Seit nunmehr 30 Jahren leistet Hessen damit einen wesentlichen Beitrag im bundesstaatlichen Finanzausgleich zugunsten finanzschwacher Länder.

Der Finanzkraftausgleich als Teil des bundesstaatlichen Finanzausgleichs

Der bundesstaatliche Finanzausgleich soll sicherstellen, dass alle Glieder des Bundesstaats über ausreichende Finanzmittel verfügen, um ihre Aufgaben zu erfüllen und ihre Eigenstaatlichkeit zu entfalten. Das Ziel ist die Herstellung und Bewahrung einheitlicher Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet. Der bundesstaatliche Finanzausgleich wird dabei in vier Stufen untergliedert, die im Folgenden kurz erläutert werden.

1. Stufe: Vertikale Verteilung des Steueraufkommens auf die zwei staatlichen Ebenen Bund und Länder:

  • Trennsystem: Einige Steuerarten stehen nur dem Bund (zum Beispiel Energiesteuer, Tabaksteuer), den Ländern (etwa Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer) oder den Gemeinden zu (Gewerbesteuer, Grundsteuern, örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern).
  • Verbundsystem: Besonders wichtige Steuern stehen Bund, Ländern und teilweise Gemeinden gemeinschaftlich zu (Gemeinschaftsteuern). So werden die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer auf Bund und Länder aufgeteilt, wobei den Gemeinden ein Anteil an der Einkommen- und an der Umsatzsteuer zusteht. Während die Einkommen- und Körperschaftsteuer nach festen Anteilssätzen verteilt werden, sind die Anteile an der Umsatzsteuer variabel. Nach Artikel 106 Absatz 3 des Grundgesetzes soll hier ein „billiger Ausgleich“ zwischen den Deckungsbedürfnissen des Bundes und der Länder herbeigeführt werden. 

2. Stufe: Horizontale Verteilung des der Ländergesamtheit zustehenden Steueraufkommens auf die einzelnen Länder:

  • Prinzip des örtlichen Aufkommens: Grundsätzlich steht jedem Land das Steueraufkommen zu, das von den Finanzbehörden auf seinem Gebiet vereinnahmt wird.
  • Korrektur des Prinzips des örtlichen Aufkommens durch die Zerlegung (der Lohn- und Körperschaftsteuer sowie der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge): Durch die Zerlegungsregelungen sollen erhebungstechnische Verzerrungen beseitigt werden, so dass jedes Land (näherungsweise) das Steueraufkommen erhält, das für seine Einwohner und Betriebstätten inner- und außerhalb seines Territoriums entrichtet wird.
  • Da die Umsatzsteuer nicht örtlich „radizierbar“ ist, das heißt, sie häufig nicht dort vereinnahmt wird, wo sie durch den Endverbraucher erbracht wird, gilt hier nicht das Prinzip des örtlichen Aufkommens, stattdessen wird der Länderanteil an der Umsatzsteuer zunächst vollständig nach Einwohnerzahlen verteilt.

3. Der Finanzkraftausgleich

Im Zuge des Finanzkraftausgleichs, der den bis 2019 gültigen Länderfinanzausgleich ablöste, erfolgt die horizontale Umverteilung über die Zuordnung des Länderanteils an der Umsatzsteuer und damit bereits auf der Einnahmeseite. Hierbei erhalten finanzkraftschwache Länder einen Zuschlag und finanzkraftstarke Länder einen Abschlag.

  • Ausgangspunkt ist die Finanzkraft eines jeden Landes. Hier werden neben den Steuereinnahmen des Landes nach Umsatzsteuerverteilung (Landessteuern, Landesanteile an den Gemeinschaftssteuern, Landesanteile an der Umsatzsteuer) auch 75 Prozent der (normierten) Steuereinnahmen seiner Gemeinden berücksichtigt.
  • Grundsätzlich wird ein gleicher Finanzbedarf je Einwohner unterstellt. Den Stadtstaaten wird allerdings ein deutlich höherer Finanzbedarf zugestanden. Ihre Einwohner werden im FKA daher nicht mit 100 Prozent, sondern generell mit 135 Prozent gewertet (die sogenannte Einwohnerveredelung). Ein geringfügig höherer Finanzbedarf wird (nur bei den Gemeindesteuern) auch den dünnbesiedelten Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt zugestanden.
  • Liegt die Finanzkraft je (gewertetem) Einwohner über der bundesdurchschnittlichen Pro-Kopf-Finanzkraft, ist das Land abschlagspflichtig im Finanzkraftausgleich, liegt ein Land unter dem Durchschnitt, erhält es Zuschläge.
  • Im Jahr 2024 standen vier Zahlerländern, die ein Umverteilungsvolumen von 18,65 Milliarden Euro aufbringen mussten, zwölf Empfängerländer gegenüber.
Diagramm zu Zu- und Abschlägen in absoluten Zahlen im Finanzkraftausgleich 2024.
Diagramm zu Zu- und Abschlägen pro Kopf im Finanzkraftausgleich 2024.

4. Stufe Bundesergänzungszuweisungen

Nach dem horizontalen Finanzausgleich erfolgt der vertikale Finanzausgleich über die Bundesergänzungszuweisungen (BEZ), die – wie der Name sagt – vom Bund gewährt werden.

a.  Allgemeine BEZ: Sie dienen der weiteren Angleichung der Finanzkraft der finanzschwachen Länder. Bis zu dieser Stufe sind das finanzverfassungsrechtliche Nivellierungsverbot und das Gebot der „Wahrung der Finanzkraftreihenfolge“ zu beachten.

b.  Sonderbedarfs-BEZ: Nur auf dieser abschließenden Stufe des Finanzausgleichs dürfen besondere Belastungen einzelner Länder berücksichtigt werden: Neben Belastungen aufgrund unterdurchschnittlicher Gemeindesteuerkraft und zum Ausgleich unterproportionaler Mittel aus der Forschungsförderung werden hier auch Sonderlasten durch strukturelle Arbeitslosigkeit in den neuen Ländern sowie überdurchschnittlich hohe Kosten politischer Führung in leistungsschwachen Ländern berücksichtigt. Der Sonderbedarfs-BEZ wegen kommt es zu einer Verschiebung der Finanzkraftreihenfolge.

Die Belastung Hessens im LFA beziehungsweise FKA seit 1995

Seit der Einbeziehung der neuen Länder in den bundesstaatlichen Finanzausgleich hat Hessen immer deutlich mehr als eine Milliarde Euro jährlich für den LFA beziehungsweise den FKA an andere Länder aufbringen müssen. Insgesamt summieren sich die Beiträge Hessens in diesem Zeitraum auf eine Gesamtsumme von rund 65 Milliarden Euro.

Diagramm zu den Leistungen des Landes Hessen im Finanzkraftausgleich seit 2005.

Von 1995 bis 2011 leistete Hessen - gemessen an den Zahlungen pro Kopf der Bevölkerung - im Vergleich zu allen anderen Zahlerländern die größten Beiträge für die Ländergemeinschaft. Seit 2012 ist es nach Bayern das zweitstärkste Zahlerland und die Pro-Kopf-Belastung nähert sich am aktuellen Rand wieder an das bayerische Niveau an.

Diagramm zu den Leistungen der drei Hauptzahlerländer im Finanzkraftausgleich seit 1995.

Aufgrund der kontinuierlich überdurchschnittlich hohen Finanzkraft Hessens entspricht es zwar dem auf Solidarität beruhenden Ausgleichssystem, dass Hessen nennenswerte finanzielle Beiträge leistet. Allerdings führt der mehrstufige Mechanismus des bundesstaatlichen Finanzausgleiches dazu, dass die Finanzkraft Hessens dauerhaft an das Niveau anderer Länder angenähert wird. Durch den Finanzkraftausgleich und durch die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen wird die Finanzkraft aller finanzschwachen Länder nahe an den Bundesdurchschnitt angehoben. Durch die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen überholen letztlich sogar einige originär finanzschwache Länder einzelne Zahlerländer in der Finanzkraft.