Wer sind die Zahler und wer die Empfänger im Finanzkraftausgleich?
Im Rahmen des Finanzkraftausgleichs sind im Jahr 2024 rund 18,65 Milliarden Euro umverteilt worden. Insgesamt gibt es vier Zahlerländer, denen zwölf Empfängerländer gegenüberstehen.
Hessen hat 2024 rund 3,73 Milliarden Euro in den Finanzkraftausgleich (FKA) eingezahlt. Seit nunmehr 30 Jahren leistet Hessen damit einen wesentlichen Beitrag im bundesstaatlichen Finanzausgleich zugunsten finanzschwacher Länder.
Der Finanzkraftausgleich als Teil des bundesstaatlichen Finanzausgleichs
Der bundesstaatliche Finanzausgleich soll sicherstellen, dass alle Glieder des Bundesstaats über ausreichende Finanzmittel verfügen, um ihre Aufgaben zu erfüllen und ihre Eigenstaatlichkeit zu entfalten. Das Ziel ist die Herstellung und Bewahrung einheitlicher Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet. Der bundesstaatliche Finanzausgleich wird dabei in vier Stufen untergliedert, die im Folgenden kurz erläutert werden.
1. Stufe: Vertikale Verteilung des Steueraufkommens auf die zwei staatlichen Ebenen Bund und Länder:
- Trennsystem: Einige Steuerarten stehen nur dem Bund (zum Beispiel Energiesteuer, Tabaksteuer), den Ländern (etwa Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer) oder den Gemeinden zu (Gewerbesteuer, Grundsteuern, örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern).
- Verbundsystem: Besonders wichtige Steuern stehen Bund, Ländern und teilweise Gemeinden gemeinschaftlich zu (Gemeinschaftsteuern). So werden die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer auf Bund und Länder aufgeteilt, wobei den Gemeinden ein Anteil an der Einkommen- und an der Umsatzsteuer zusteht. Während die Einkommen- und Körperschaftsteuer nach festen Anteilssätzen verteilt werden, sind die Anteile an der Umsatzsteuer variabel. Nach Artikel 106 Absatz 3 des Grundgesetzes soll hier ein „billiger Ausgleich“ zwischen den Deckungsbedürfnissen des Bundes und der Länder herbeigeführt werden.
2. Stufe: Horizontale Verteilung des der Ländergesamtheit zustehenden Steueraufkommens auf die einzelnen Länder:
- Prinzip des örtlichen Aufkommens: Grundsätzlich steht jedem Land das Steueraufkommen zu, das von den Finanzbehörden auf seinem Gebiet vereinnahmt wird.
- Korrektur des Prinzips des örtlichen Aufkommens durch die Zerlegung (der Lohn- und Körperschaftsteuer sowie der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge): Durch die Zerlegungsregelungen sollen erhebungstechnische Verzerrungen beseitigt werden, so dass jedes Land (näherungsweise) das Steueraufkommen erhält, das für seine Einwohner und Betriebstätten inner- und außerhalb seines Territoriums entrichtet wird.
- Da die Umsatzsteuer nicht örtlich „radizierbar“ ist, das heißt, sie häufig nicht dort vereinnahmt wird, wo sie durch den Endverbraucher erbracht wird, gilt hier nicht das Prinzip des örtlichen Aufkommens, stattdessen wird der Länderanteil an der Umsatzsteuer zunächst vollständig nach Einwohnerzahlen verteilt.
3. Der Finanzkraftausgleich
Im Zuge des Finanzkraftausgleichs, der den bis 2019 gültigen Länderfinanzausgleich ablöste, erfolgt die horizontale Umverteilung über die Zuordnung des Länderanteils an der Umsatzsteuer und damit bereits auf der Einnahmeseite. Hierbei erhalten finanzkraftschwache Länder einen Zuschlag und finanzkraftstarke Länder einen Abschlag.
- Ausgangspunkt ist die Finanzkraft eines jeden Landes. Hier werden neben den Steuereinnahmen des Landes nach Umsatzsteuerverteilung (Landessteuern, Landesanteile an den Gemeinschaftssteuern, Landesanteile an der Umsatzsteuer) auch 75 Prozent der (normierten) Steuereinnahmen seiner Gemeinden berücksichtigt.
- Grundsätzlich wird ein gleicher Finanzbedarf je Einwohner unterstellt. Den Stadtstaaten wird allerdings ein deutlich höherer Finanzbedarf zugestanden. Ihre Einwohner werden im FKA daher nicht mit 100 Prozent, sondern generell mit 135 Prozent gewertet (die sogenannte Einwohnerveredelung). Ein geringfügig höherer Finanzbedarf wird (nur bei den Gemeindesteuern) auch den dünnbesiedelten Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt zugestanden.
- Liegt die Finanzkraft je (gewertetem) Einwohner über der bundesdurchschnittlichen Pro-Kopf-Finanzkraft, ist das Land abschlagspflichtig im Finanzkraftausgleich, liegt ein Land unter dem Durchschnitt, erhält es Zuschläge.
- Im Jahr 2024 standen vier Zahlerländern, die ein Umverteilungsvolumen von 18,65 Milliarden Euro aufbringen mussten, zwölf Empfängerländer gegenüber.