Schuldenbremse

Nach Artikel 141 Hessische Verfassung (HV) gilt für das Land Hessen seit 2020 ein (strukturelles) Neuverschuldungsverbot. Lediglich zum Ausgleich konjunktureller Schwankungen, für finanzielle Transaktionen, zum Aufbau der Versorgungsrücklage sowie zur Bewältigung von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen ist eine Neuverschuldung ausnahmsweise zulässig; letztere ist jedoch zwingend mit einer Tilgungsregel zu verbinden.

Schuldenbremse führt zu Konsolidierung

Die Vorgaben der Schuldenbremse haben zu einer nachhaltigen Konsolidierung des Landeshaushalts beigetragen. 2016 war es – erstmals seit 1969 – nach Abschluss des Haushaltsjahres möglich, nicht nur vollständig auf die ursprünglich vorgesehene Nettokreditaufnahme zu verzichten, sondern bestehende Altschulden des Landes in Höhe von 200 Millionen Euro zu tilgen. Dieser Abbau von Altlasten wurde 2017 bis 2019 mit jährlichen Tilgungsleistungen von je 200 Millionen Euro fortgesetzt.

Finanzminister R. Alexander Lorz.

Finanzminister

Jahrestag der Schuldenbremse

Im März jährt sich erneut die Volksabstimmung zur Schuldenbremse, Finanzminister Lorz bekräftigt deren Bedeutung.

Schuldenbremse lässt Luft für Krisen und Herausforderungen

Mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie änderten sich 2020 die finanziellen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen fundamental. Der Hessische Landtag hat aus diesem Grund am 24. März 2020 erstmals das Vorliegen einer Naturkatastrophe im Sinne des Artikel 141 Abs. 4 HV festgestellt. Für Corona-bedingte Maßnahmen wurden vom Land 2020 und 2021 Notlagenkredite von insgesamt knapp 3,6 Milliarden Euro aufgenommen. Der vom Hessischen Landtag beschlossene Tilgungsplan sieht zur Rückführung der Notlagenkredite ab dem Jahr 2024 eine jährliche Tilgungsrate von 200 Millionen Euro pro Jahr vor.

Anders als noch 2023 konnte das Land 2024 nicht mehr auf eine Neuverschuldung verzichten. Die erforderlichen finanziellen Mittel für eine Kapitalmaßnahme für die Landesbank Helaba von zwei Milliarden Euro sowie wegbrechende Steuereinnahmen machten eine Nettokreditaufnahme von rund 2,8 Milliarden Euro erforderlich. Da es sich bei der Kapitalmaßnahme um eine finanzielle Transaktion handelte und die verbleibende Nettokreditaufnahme der schlechten konjunkturellen Entwicklung geschuldet war, stand die Neuverschuldung jedoch im Einklang mit den Vorgaben der Schuldenbremse.

Schuldenbremse wird an die des Bundes angepasst

Bundestag und Bundesrat haben im März 2025 ein Gesetz zur Änderung des Artikels 109 Absatz 3 Grundgesetz (Schuldenbremse) sowie zur Einführung eines neuen Artikels 143h Grundgesetz (Sondervermögen Infrastruktur) beschlossen. Die Grundgesetzänderung umfasst drei Elemente:

  • Verteidigungsausgaben, Ausgaben für den Zivil- und Bevölkerungsschutz, für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten oberhalb von ein Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) werden von der Schuldenregel des Grundgesetzes ausgenommen und dürfen dadurch zukünftig durch Kredite finanziert werden.
  • Die Regeln zur Schuldenbremse für die Länder werden so angepasst, dass den Ländern zukünftig – analog zum Bund – eine strukturelle Neuverschuldung von bis zu 0,35 Prozent des BIP pro Jahr gestattet ist. Anderslautende Landesregelungen treten außer Kraft.
  • Es wird ein Sondervermögen für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität mit einem Volumen von 500 Milliarden Euro eingerichtet. Von diesem Betrag kommen 100 Milliarden Euro den Ländern und Kommunen für eigene Investitionen zugute. Weitere 100 Milliarden Euro werden dem Klima- und Transformationsfonds zugeführt. 

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