Schuldenbremse

Nach Artikel 141 Hessische Verfassung gilt für das Land Hessen seit 2020 ein (strukturelles) Neuverschuldungsverbot. Lediglich zum Ausgleich konjunktureller Schwankungen, für finanzielle Transaktionen, zum Aufbau des Alterssparbuch Hessen – der Versorgungsrücklage des Landes – sowie zur Bewältigung von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen ist eine Neuverschuldung zulässig; letztere ist jedoch zwingend mit einer Tilgungsregel zu verbinden.

2025 haben Bundestag und Bundesrat Änderungen der grundgesetzlichen Schuldenbremse beschlossen. Dabei wurde unter anderem den Ländern ab 2025 – analog zum Bund – eine strukturelle Neuverschuldung von bis zu 0,35 Prozent des BIP pro Jahr gestattet. Anderslautende Landesregelungen sind außer Kraft getreten. Mit dieser Regelung trägt der Gesetzgeber den besonderen Finanzbedarfen der Länder Rechnung, die unabhängig von der konjunkturellen Lage und außergewöhnlichen Notsituationen bestehen können und sich über verschiedene Aufgabenfelder erstrecken.

Die Aufteilung der Strukturkomponente für die Ländergesamtheit auf die einzelnen Länder wird durch das Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz geregelt. Danach erfolgt die horizontale Aufteilung auf die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel. Das Gesetz wurde auch 2025 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Für Hessen resultiert hieraus ein zusätzlicher Verschuldungsspielraum für 2025 von rund 1,1 Milliarden Euro. Die bundesrechtlichen Änderungen der Schuldenbremse wurden auch landesrechtlich verankert.

Die Auswirkungen der Grundgesetzänderung wurden erstmals bei der Berechnung der Kreditaufnahmegrenze 2025 berücksichtigt. Als Folgewirkung der zahlreichen Krisen der vergangenen Jahre erfolgte im Haushaltsjahr 2025 – im Einklang mit den Vorgaben der Schuldenbremse – eine Neuverschuldung von 995 Millionen Euro. Gleichzeitig wurden 630 Millionen Euro der Konjunkturausgleichsrücklage zugeführt, die 2026 zur Reduzierung der Nettokreditaufnahme verwendet werden. 

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