Zitate Finanzminister Professor Dr. R. Alexander Lorz:
„Ich freue mich sehr über die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Grundsteuergesetzes. Sie zeigt, dass der Landesgesetzgeber mit der Einführung des Flächen-Faktor-Verfahrens für die Grundsteuer B in Hessen absolut richtig lag und mit dem Hessen-Modell der verfassungsrechtliche Spielraum nicht verlassen wurde.“
„Auch für die Städte und Gemeinden in Hessen ist das Grundsatzurteil eine sehr positive Nachricht. Es erhöht die Rechtssicherheit und entkräftet die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Zweifel in erster Instanz. Städte und Gemeinden können sich daher auf verlässliche Einnahmen aus der Grundsteuer von jährlich über einer Milliarde Euro stützen, die sie für wichtige Infrastrukturaufgaben zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen fortlaufend benötigen.“
„Letztlich macht das Grundsatzurteil auch Mut, im Steuerrecht einmal ganz neue Wege zu gehen. Das hessische Modell war von vornherein darauf angelegt, vergleichsweise einfach und unbürokratisch zu sein, ohne dabei in verfassungsrechtliche Bedrängnis zu geraten. Dies ist auch nach Auffassung des Finanzgerichts gelungen.“
Fragen und Antworten:
Was wurde beim Hessen-Modell der Grundsteuer beklagt?
Die Klägerin war der Ansicht, das Hessische Grundsteuergesetz verstoße gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, insbesondere gegen das für das Steuerrecht daraus abzuleitende Leistungsfähigkeitsprinzip. Unzulässig sei zudem auch, ein Steuergesetz – wie hier das Hessische Grundsteuergesetz – im Schwerpunkt auf den Äquivalenzgedanken zu stützen. Zudem berücksichtige die gesetzliche Neuregelung nicht, welche tatsächlichen Infrastrukturkosten in einer Gemeinde gedeckt werden müssten. Vielmehr sei es dem Landesgesetzgeber nur darauf angekommen, in etwa das bisherige Messbetragsvolumen zu erlangen.
Wie hat das Gericht sein Urteil zugunsten des Hessen-Modells begründet?
Das Gericht hält das dem Hessischen Grundsteuergesetz zugrunde liegende Flächen-Faktor-Verfahren für verfassungsgemäß. Es lasse sich mit dem Äquivalenzgedanken begründen, ohne dabei mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip in Widerspruch zu geraten. Im Gegenteil: Grundbesitz vermittele per se Leistungsfähigkeit.
Beim Äquivalenzprinzip, das im Hessen-Modell den Belastungsgrund bildet, gehe es darum, Grundstücksnutzer für deren Möglichkeit der Teilhabe an kommunaler Infrastruktur monetär in Anspruch zu nehmen. Dieses Prinzip werde mit dem gesetzlichen Belastungsmaßstab nach Fläche, Nutzung und Lage der Grundstücke folgerichtig umgesetzt. Die typisierende Annahme des Gesetzgebers – „je größer Grundstück und Gebäude und je besser die Lage in der Kommune, desto höher die Grundsteuer“ – sei zulässig.
Das Flächen-Faktor-Verfahren sei ein wertunabhängiges Modell, bei dem typische wertbestimmende Merkmale wie Alter oder Ausstattung von Immobilien außer Betracht bleiben. Das Anknüpfen an Bodenrichtwertrelationen sei keine Wertkomponente.
Die Pressemitteilung des Gerichts finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Wie geht es nun weiter?
Das Hessische Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Einlegung der Revision durch die Klägerin bleibt nun abzuwarten.
Was ist das Hessische Finanzgericht?
Der Rechtsweg der Finanzgerichtsbarkeit, der für das Hessische Grundsteuergesetz maßgeblich ist, kennt anders als die übrigen Gerichtsbarkeiten nur zwei Instanzen: als erste Instanz die Finanzgerichte als obere Landesgerichte (hier das für Hessen zuständige Finanzgericht mit Sitz in Kassel) und als zweite und letzte Instanz den Bundesfinanzhof als oberstes Bundesgericht (mit Sitz in München).
Wo gibt es weitere Informationen zur Grundsteuer in Hessen?
Alle wichtigen und aktuellen Informationen zur Reform der Grundsteuer in Hessen finden Sie auf der eigens eingerichteten Internetseite
grundsteuer.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster.