Einzelhändlerinnen und -händler, die unverkaufte Waren an gemeinnützige Organisationen spenden, werden bis zum 31. Dezember dieses Jahres insoweit nicht mit Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) belastet. „Aufgrund der Corona-Krise ist im Einzelhandel Saisonware wie etwa Winterbekleidung und -schuhe liegen geblieben. Händlerinnen und Händler, die solche Waren an gemeinnützige Organisationen spenden, werden wir durch den Verzicht auf die Umsatzsteuer unterstützen. Gemeinsam mit Bund und Ländern haben wir eine Ausnahmeregelung vereinbart. Damit wollen wir entsprechende Spenden erleichtern sowie zugleich ein Signal für mehr Gemeinwohl und gegen Ressourcenverschwendung setzen“, erklärten Hessens Finanzminister Boddenberg und Sozial- und Integrationsminister Kai Klose gemeinsam in Wiesbaden zum entsprechenden Erlass von Bund und Ländern.
Die Regelung sieht vor, dass für Waren, die der Einzelhandel zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 an steuerbegünstigte Organisationen gespendet hat beziehungsweise spendet, auf die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge verzichtet wird. Die Regelung gilt für Einzelhändlerinnen und -händler, die von der Corona-Krise unmittelbar und erheblich wirtschaftlich betroffen sind.
„Wenn diese Waren ohne Umsatzsteuerbelastung gespendet werden können, entgehen sie der Vernichtung und kommen dann Menschen zugute, die in der Corona-Krise besonders dringend auf Unterstützung angewiesen sind“, erläuterte Finanzminister Boddenberg.
Auch er freue sich über die Ausnahmeregelung, betonte Sozial- und Integrationsminister Kai Klose: „Mit dieser schnellen und unbürokratischen Lösung werden sinnvolle Kooperationen zwischen Handel und Wohlfahrtsverbänden angeschoben, von denen letztendlich bedürftige Mitbürgerinnen und Mitbürger profitieren.“