Seit 2001 fanden landesweit über 100 Veranstaltungen der Vortragsreihe „Gemeinnützige Vereine und Steuern“ in Kooperation von Hessischem Finanzministerium und den jeweiligen Finanzämtern statt. An der Reihe nahmen seitdem rund 60.000 Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter teil. Die jeweiligen Vereine können die zuständigen Beschäftigten unserer Finanzämter kennenlernen, die ihnen weiterhelfen.
Fast 3 Millionen Freiwillige setzen sich in rund 48.000 gemeinnützigen Vereinen, Stiftungen und anderen gemeinnützigen Organisationen in ganz Hessen für die Gemeinschaft ein. Ehrenamtlich aktive Bürgerinnen und Bürger leisten mit ihrer Arbeit einen wertvollen Beitrag für unser aller Zusammenleben. Dieses Engagement unterstützt das Land nach Kräften: Im Doppelhaushalt 2023/2024 hat die Landesregierung deshalb insgesamt rund 79 Millionen Euro zur Stärkung des Ehrenamts vorgesehen.
Reform des Gemeinnützigkeitsrechts bringt weitere Verbesserungen
Besonders erfreulich ist es, dass durch eine von Hessen unterstützte Reform des Gemeinnützigkeitsrechts weitere Verbesserungen für Vereine, Stiftungen, die ehrenamtlich tätigen Vorstände und Mitglieder der gemeinnützigen Organisationen sowie die Übungsleitenden und Betreuenden seit dem Jahr 2021 erreicht wurden.
So wurde unter anderem die Frist zur zeitnahen Verwendung der Vereinsmittel für Vereine, die im Jahr maximal 45.000 Euro an Einnahmen erzielen, abgeschafft. Dies verringert den finanziellen Handlungsdruck für kleine Vereine und führt zu mehr finanzieller Flexibilität, um die eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecke zu verfolgen.
Weiterhin erhalten gemeinnützige Organisationen, die sich neben ihrer begünstigten Tätigkeit auch wirtschaftlich betätigen (zum Beispiel zur Mittelbeschaffung), zusätzlichen finanziellen Spielraum. Hintergrund ist die Anhebung der jährlichen Besteuerungsgrenze bei sogenannten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 35.000 Euro auf 45.000 Euro. Danach unterliegen wirtschaftliche Tätigkeiten, etwa aus Werbung und Sponsoring, aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, Flohmärkten, Basaren oder geselligen Veranstaltungen zukünftig nur dann der Ertragsbesteuerung (Körperschaft- und Gewerbesteuer), wenn die jährlichen Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer die Freigrenze von 45.000 Euro übersteigen.
Zudem wurden die Regelungen zur Weitergabe von Mitteln vereinfacht, wenn gemeinnützige Einrichtungen ihre Mittel nicht selbst ausgeben, sondern an andere Körperschaften oder öffentliche Träger für gemeinnützige Zwecke weitergeben. Demnach ist eine Satzungsregelung nur noch in Ausnahmefällen notwendig. Auch betragliche Grenzen sind nicht mehr zu beachten. Ferner können mit der Weiterleitung von Mitteln auch andere als die eigenen begünstigten Satzungszwecke unterstützt werden. Eine neue gesetzliche Vertrauensschutzregelung sorgt im Übrigen dafür, dass gemeinnützige Organisationen gutgläubig Mittel für gemeinnützige Zwecke weitergegeben können, wenn die empfangende Körperschaft ihre eigene Gemeinnützigkeit zum Zeitpunkt der Mittelweiterleitung anhand einer finanzamtlichen Bestätigung nachweist. Nachträgliche Änderungen am Status der Gemeinnützigkeit sind dann unbeachtlich.
Weitere Zwecke als gemeinnützig anerkannt
Hinzugekommen sind außerdem weitere gesetzlich anerkannte gemeinnützige Zwecke. Zukünftig gelten beispielsweise die Förderung des Klimaschutzes und das Engagement gegen die Diskriminierung aufgrund geschlechtlicher Identität als gemeinnützige Zwecke. Auch Maßnahmen zur Ortsverschönerung oder die Förderung des Freifunks sind in die gesetzliche Liste der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen worden.
Auch die Übungsleitenden, Betreuenden, Erzieherinnen und Erzieher, die sich nebenberuflich in gemeinnützigen Vereinen engagieren, profitieren von den gesetzlichen Neuerungen. Ab dem 1. Januar 2021 erhöht sich der sogenannte Übungsleiterpauschbetrag um 600 Euro auf 3000 Euro pro Jahr. Darüber hinaus sind Einnahmen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit bei gemeinnützigen Vereinen erzielt werden (sogenannter Ehrenamtsfreibetrag), bis zu 840 Euro im Jahr (bislang 720 Euro pro Jahr) steuerfrei.
Darüber hinaus werden die gemeinnützigen Vereine und Stiftungen sowie ihre Spenderinnen und Spender von Bürokratie entlastet. Die Grenze für vereinfachte Spendenbescheinigungen (sogenannte Zuwendungsbestätigungen) wird von 200 Euro auf 300 Euro angehoben. Demnach reicht zum steuerlichen Nachweis von Spenden bis zu einem Betrag von 300 Euro der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (zum Beispiel der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) aus. Dies gilt bereits für Spenden, die ab dem 1. Januar 2020 geleistet wurden.
Veranstaltungen „Gemeinnützige Vereine und Steuern“
30. Oktober 2024, 18.00 Uhr: Finanzamt Wetzlar, in der Stadthalle, 35614 Aßlar
Unser Steuerwegweiser hilft bei Fragen
Weitere nützliche Tipps finden Sie in der aktuellen Ausgabe des „Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und Übungsleiterinnen und Übungsleiter“. Der Steuerwegweiser wird bei den Veranstaltungen „Gemeinnützige Vereine und Steuern“ und über die Finanzämter ausgegeben.