Der Grundpfeiler der Familienförderung ist heute dasKindergeld, das monatlich an die Eltern ausgezahlt wird.
Das Kindergeld beträgt für
das erste und zweite Kind je 219 Euro
das dritte Kind 225 Euro
jedes weitere Kind 250 Euro
Zum Ausgleich der Corona-Folgen wird in 2021 zusätzlich ein einmaliger Zuschlag zum Kindergeld in Höhe von 150 Euro gezahlt. Das Kindergeld wird von den Familienkassen bei der Agentur für Arbeit – bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom Arbeitgeber – festgesetzt und monatlich ausgezahlt. Es kann für höchstens sechs Monate rückwirkend beantragt werden.
Daneben gibt es steuerliche Freibeträge für Kinder, die Sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in Abzug bringen können. Hierzu gehören der Kinderfreibetrag in Höhe von 2730 Euro sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von 1464 Euro. Diese Beträge gelten je Elternteil, so dass bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern die doppelten Beträge (5460 Euro beziehungsweise 2928 Euro) angesetzt werden.
Im Laufe eines Kalenderjahres erhalten Eltern zunächst das Kindergeld. Das Finanzamt prüft dann im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger ist. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden. Kinderfreibeträge werden nicht ausgezahlt, sondern bei der Einkommensteuer berücksichtigt. Sie führen dazu, dass weniger Steuern zu zahlen sind.
Das Finanzamt berücksichtigt die steuerlichen Freibeträge für Kinder, wenn die hierdurch eintretende Steuerentlastung höher ist, als der Kindergeldanspruch.
Beispiel:
Die Eheleute haben eine acht Jahre alte Tochter. Ihr zu versteuerndes Einkommen vor Abzug des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt 80.000 Euro.
Es ergibt sich folgende Berechnung für 2021 (ohne Berücksichtigung von Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer):
a) gezahltes Kindergeld: (219 x 12 Monate) + 150 Euro = 2778 Euro
b) einkommensteuerliche Auswirkung der Freibeträge für Kinder:
Höhe des Kinderfreibetrags: 2730 Euro x 2 Elternteile = 5460 Euro
Höhe des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf: 1464 Euro x 2 Elternteile = 2928 Euro
tarifliche Einkommensteuer ohne Abzug der Freibeträge für Kinder (zu versteuerndes Einkommen: 80.000 Euro): 16.666 Euro
tarifliche Einkommensteuer bei Abzug der Freibeträge für Kinder (zu versteuerndes Einkommen: 71.612 Euro): 13.846 Euro
steuerliche Auswirkung der steuerlichen Kinderfreibeträge: 2820 €
c) Steuerminderung durch die steuerlichen Freibeträge für Kinder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung: (2820 Euro – 2778 Euro) = 42 Euro