Mandate, Mitgliedschaften und Nebentätigkeiten

Uwe Becker ist Staatssekretär im Hessischen Ministerium der Finanzen. Außerdem ist er in verschiedenen Gremien, Verbänden und Ausschüssen aktiv:

Kraft seines Amtes

InstitutionFunktionEinkünfte / Entschädigung pro Jahr
documenta und Museum Fridericianum gGmbHMitglied des Aufsichtsrats25,56 Euro Sitzungsgeld je Sitzung
FIZ Frankfurter Innovationszentrum 
Biotechnologie GmbH
Mitglied des Aufsichtsratskeine
Flughafen GmbH KasselVorsitzender des Aufsichtratskeine
Frankfurt RheinMain Verein zur Förderung 
der Standortentwicklung e.V
Mitglied d. Mitgliederversammlung,
Mitglied des Executive Komitees
keine
Freilichtmuseum Hessenpark GmbHVorsitzender des Beirats und Aufsichtsratskeine
HA Hessen Agentur GmbHMitglied des Aufsichtsratskeine
Hessische Landesbahn GmbHVorsitzender des Aufsichtsrats40 Euro Sitzungsgeld je Sitzung zzgl. Tagegeld i.H.v. 15 Euro
Hochschule für jüdische StudienMitglied des Kuratoriumskeine
House of Logistics and Mobility (HOLM) GmbHMitglied des Aufsichtsratskeine
Institut Wohnen und Umwelt GmbHMitglied des Aufsichtsratskeine
ivm GmbH (Integriertes Verkehrs- und 
Mobilitätsmanagement Region Frankfurt RheinMain)
Mitglied des Aufsichtsrats50 Euro Sitzungsgeld je Sitzung
Johann-Wolfgang-von-Goethe-UniversitätMitglied des Kuratoriumskeine
Nassauische Heimstätte Mitglied des Aufsichtsrats80 Euro Sitzungsgeld je Sitzung
Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbHMitglied des Aufsichtsrats51,13 Euro Sitzungsgeld je Sitzung
Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbhMitglied des Aufsichtsrats300 Euro Sitzungsgeld je Sitzung
Verkehrsverbund und Fördergesellschaft 
Nordhessen mbH
Mitglied des Aufsichtsratskeine
Von Behring-Röntgen-StiftungMitglied des Kuratoriumskeine

Allgemeiner Hinweis:

Gemäß § 1 Absatz 6 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Abführung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten entsprechend. Somit sind Vergütungen, die durch den Ministerpräsidenten sowie die Staatsministerinnen oder Staatsminister für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder dem ihm gleichstehenden Dienst bezogen werden, nach § 3 Absatz 1 der Nebentätigkeitsverordnung an den Dienstherrn abzuführen, soweit sie 6150 Euro für das Kalenderjahr übersteigen.

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