Kraft seines Amtes
Institution | Funktion | Einkünfte / Entschädigung pro Jahr |
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documenta und Museum Fridericianum gGmbH | Mitglied des Aufsichtsrats | 25,56 Euro Sitzungsgeld je Sitzung |
FIZ Frankfurter Innovationszentrum Biotechnologie GmbH | Mitglied des Aufsichtsrats | keine |
Flughafen GmbH Kassel | Vorsitzender des Aufsichtrats | keine |
Frankfurt RheinMain Verein zur Förderung der Standortentwicklung e.V | Mitglied d. Mitgliederversammlung, Mitglied des Executive Komitees | keine |
Freilichtmuseum Hessenpark GmbH | Vorsitzender des Beirats und Aufsichtsrats | keine |
HA Hessen Agentur GmbH | Mitglied des Aufsichtsrats | keine |
Hessische Landesbahn GmbH | Vorsitzender des Aufsichtsrats | 40 Euro Sitzungsgeld je Sitzung zzgl. Tagegeld i.H.v. 15 Euro |
Hochschule für jüdische Studien | Mitglied des Kuratoriums | keine |
House of Logistics and Mobility (HOLM) GmbH | Mitglied des Aufsichtsrats | keine |
Institut Wohnen und Umwelt GmbH | Mitglied des Aufsichtsrats | keine |
ivm GmbH (Integriertes Verkehrs- und Mobilitätsmanagement Region Frankfurt RheinMain) | Mitglied des Aufsichtsrats | 50 Euro Sitzungsgeld je Sitzung |
Johann-Wolfgang-von-Goethe-Universität | Mitglied des Kuratoriums | keine |
Nassauische Heimstätte | Mitglied des Aufsichtsrats | 80 Euro Sitzungsgeld je Sitzung |
Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH | Mitglied des Aufsichtsrats | 51,13 Euro Sitzungsgeld je Sitzung |
Rhein-Main-Verkehrsverbund Servicegesellschaft mbh | Mitglied des Aufsichtsrats | 300 Euro Sitzungsgeld je Sitzung |
Verkehrsverbund und Fördergesellschaft Nordhessen mbH | Mitglied des Aufsichtsrats | keine |
Von Behring-Röntgen-Stiftung | Mitglied des Kuratoriums | keine |
Allgemeiner Hinweis:
Gemäß § 1 Absatz 6 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Abführung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten entsprechend. Somit sind Vergütungen, die durch den Ministerpräsidenten sowie die Staatsministerinnen oder Staatsminister für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder dem ihm gleichstehenden Dienst bezogen werden, nach § 3 Absatz 1 der Nebentätigkeitsverordnung an den Dienstherrn abzuführen, soweit sie 6150 Euro für das Kalenderjahr übersteigen.