Ein Mann und eine Frau sitzen sich in einem Büro bei einer Beratung gegenüber.

Hessisches Ministerium der Finanzen

Steuerberatende müssen unabhängig bleiben

Der Finanzausschuss des Bundestages hat heute die von allen Ländern im Bundesrat eingeforderte Präzisierung zum Fremdbesitzverbot in der Steuerberatung beschlossen. Das Fremdbesitzverbot sichert die Unabhängigkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater. Aktuell versuchen Finanzinvestoren mittelbar über Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Einfluss auf Steuerberatungsgesellschaften zu nehmen.

Hessens Finanzminister Lorz begrüßt die Initiative zur Klarstellung der Rechtslage. Damit tritt der Gesetzgeber den Verlautbarungen einer vermeintlichen gesetzlichen Lücke entgegen.

Zitate Finanzminister Professor Dr. R. Alexander Lorz:

„Die Unabhängigkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater ist ein zentraler Baustein für die Integrität unseres Steuersystems. Seriöse Steuerberatung darf keinem Interessenskonflikt ausgesetzt werden, etwa durch berufsfremde Investitionsinteressen, die hauptsächlich an einer hohen Rendite interessiert sind.“

Fragen und Antworten

Das Fremdbesitzverbot für Steuerberatungsgesellschaften muss präzisierend ergänzt werden. Seit einer Gesetzesänderung 2021 versuchen berufsfremde Finanzinvestoren, sich über Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mittelbar an Steuerberatungsgesellschaften zu beteiligen. Dies könnte zu einer Einflussnahme führen, die sich nicht mit den Mandanteninteressen deckt. Durch die klarstellende Gesetzesänderung sollen Interessenskonflikte von vorneherein vermieden und die Unabhängigkeit des steuerberatenden Berufsstands sichergestellt werden. Der Bundestag soll das Gesetz am Freitag verabschieden, der Bundesrat am 8. Mai. Die Länder hatten im Finanzausschuss des Bundesrats bereits einstimmig für das Fremdbesitzverbot gestimmt.

Eine Steuerberatungsgesellschaft muss durch die zuständige Steuerberaterkammer anerkannt werden, um am Markt beraten zu dürfen. Die Beteiligung von bestimmten Gesellschaften (zum Beispiel Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) an der Steuerberatungsgesellschaft ist dabei grundsätzlich zulässig. Durch die gesetzliche Klarstellung wird nun präzisiert, dass die Beteiligung aber nur dann zulässig ist, wenn an der sich beteiligenden Gesellschaft (zum Beispiel Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) ihrerseits nur zugelassene Berufsträger (zum Beispiel Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) beteiligt sind. Sind an ihr (auch) berufsfremde Personen beteiligt (zum Beispiel reine Finanzinvestoren), wäre die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft zu versagen.

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