Gute Nachrichten für alle, die in der Corona-Krise besonders viel leisten: Bund und Länder haben sich in diesen Tagen darauf verständigt, dass auf Sonderzahlungen, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise gewähren, unter bestimmten Voraussetzungen keine Steuern und Beiträge gezahlt werden müssen. „Ob Ärztinnen im Krankenhaus, Pflegekräfte, Kassierer im Supermarkt oder Kraftfahrer – um nur einige Beispiele zu nennen: Ihr Arbeitseinsatz ist in der gegenwärtigen Corona-Krise besonders gefragt, sie geben ihr Bestes, damit die Bevölkerung auch weiterhin versorgt ist. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass diese Leistung auch finanziell anerkannt werden soll: Sonderzahlungen sollen deshalb steuerfrei gestellt werden“, erklärte Hessens Finanzminister Michael Boddenberg heute in Wiesbaden.
Der Minister fügte hinzu, dass die Regelung Sonderzahlungen bis zu einer Höhe von 1.500 Euro betrifft, die Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 ihren Beschäftigten über den regulären Arbeitslohn hinaus zahlen. Diese Sonderleistungen seien ferner von Sozialversicherungsabgaben befreit, so Boddenberg. Die Arbeitgeber seien dazu verpflichtet, sie im Lohnkonto auszuweisen. Die Regelung zur Steuerbefreiung gelte jedoch nicht für Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld.
Der Finanzminister fügte abschließend hinzu: „Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben von dieser Regelung unberührt und können weiterhin zusätzlich in Anspruch genommen werden.“