Ehrenamtlich Helfende in den hessenweiten Impfzentren profitieren von steuerlichen Erleichterungen: Wer ehrenamtlich Unterstützung in den Impfzentren leistet, soll für seine Vergütung die sogenannte Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen können. Darauf haben sich die Finanzministerien von Bund und Ländern verständigt. Hessens Finanzminister Michael Boddenberg erklärte dazu: „Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in Impfzentren leisten einen wichtigen Beitrag im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Ihnen gilt unser Dank und unsere Unterstützung!“ Boddenberg hob hervor, dass eine möglichst zügige Impfung vieler Bürgerinnen und Bürger von großer Bedeutung für den Infektionsschutz der Bevölkerung sei. „Aus diesem Grund sind wir sehr dankbar für diejenigen, die sich zum Wohle der Gesellschaft ehrenamtlich in unseren Impfzentren engagieren. Sie sollen für ihren Einsatz steuerlich entlastet werden“, ergänzte der Minister und fügte hinzu: „Das gilt übrigens auch für eine Tätigkeit in mobilen Impfteams.“
Die Übungsleiterpauschale kann von Personen in Anspruch genommen werden, die nebenberuflich etwa in einem Impfzentrum Aufklärungsgespräche führen oder beim Impfen selbst beteiligt sind. Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben beschlossen, dass die entsprechende Regelung für Vergütungen in den Jahren 2020 und 2021 gilt, wenn die weiteren Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Für das Jahr 2020 beträgt die Pauschale 2400 Euro, 2021 wurde sie auf 3000 Euro erhöht. Bis zu diesem Betrag können demnach alle Einkünfte, die auf einer nebenberuflichen Tätigkeit als Impfhelferin oder Impfhelfer beruhen, steuerfrei gestellt werden.
Diejenigen, die sich ehrenamtlich in der Verwaltung und der Organisation von Impf-zentren engagieren, können unter den weiteren Voraussetzungen der Regelung die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen: Im vergangenen Jahr umfasste sie Vergütungen bis zu 720 Euro, seit 2021 sind bis zu 840 Euro steuerfrei. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurden die entsprechenden Erhöhungen von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale beschlossen.
Seit dem 1. Januar 2021 gelten für gemeinnützige Organisationen wie Vereine oder Stiftungen und ehrenamtlich Tätige außerdem folgende Verbesserungen:
- Gemeinnützige Vereine und Stiftungen sowie ihre Spenderinnen und Spender werden von Bürokratie entlastet: Die Grenze für vereinfachte Spendenbescheinigungen (sogenannte Zuwendungsbestätigungen) wird von 200 Euro auf 300 Euro angehoben. Demnach reicht zum steuerlichen Nachweis von Spenden bis zu einem Betrag von 300 Euro der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus.
- Gemeinnützige Organisationen, die sich neben ihrer begünstigten Tätigkeit auch wirtschaftlich betätigen (z.B. zur Mittelbeschaffung), erhalten zusätzlichen finanziellen Spielraum: Die jährliche Besteuerungsgrenze bei sogenannten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben.
- Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro wird abgeschafft. Dadurch werden kleinere Vereine entlastet.