„Das Jahr 2021 war weiterhin durch die Corona-Pandemie geprägt, die uns in vielerlei Hinsicht erneut vor Herausforderungen gestellt hat. Umso wichtiger ist es nun, die Weihnachtszeit als besinnlichen Jahresabschnitt genießen zu können. Unsere 35 Finanzämter wahren deshalb ab dem 20. Dezember den Weihnachtsfrieden“, erklärte Hessens Finanzminister Michael Boddenberg heute in Wiesbaden. „Die Finanzämter sehen bis auf wenige Ausnahmen für die Zeit vom 20. bis 31. Dezember davon ab, für die Bürgerinnen und Bürger belastende Maßnahmen zu ergreifen. Sie sollen die Festtage sorgenfrei begehen können – das ist der Gedanke hinter dem Weihnachtsfrieden“, erläuterte der Finanzminister.
Boddenberg betonte, dass gerade in der aktuell schwierigen Zeit der gesellschaftliche Zusammenhalt von unschätzbarem Wert sei. „Steuern dienen dem Erhalt und der Gestaltung unseres Gemeinwesens – und damit uns allen. Aus diesem Grund möchte ich allen danken, die ehrlich ihre Steuern zahlen und dadurch dazu beitragen, dass wir diese Aufgabe auch weiterhin erfüllen können. Ich wünsche den Bürgerinnen und Bürgern sowie allen, die ihnen nahestehen, ein friedvolles und gesegnetes Weihnachtsfest. Den Weg aus der Pandemie schaffen wir nur mit vereinten Kräften, mit Vernunft und Rücksichtnahme. Bleiben Sie gesund!“
Mit dem Weihnachtsfrieden trägt die Hessische Steuerverwaltung dem besonderen Charakter des Festes durch verschiedene Maßnahmen Rechnung. Sie wird vom 20. bis 31. Dezember 2021 grundsätzlich:
1. keine Steuern oder andere Abgaben anmahnen,
2. Zwangsgelder weder androhen noch festsetzen,
3. Steuerpflichtige nicht zum Finanzamt vorladen,
4. Vollstreckungshandlungen unterlassen,
5. keine Außenprüfungshandlungen vornehmen und
6. in Steuer- und Bußgeldverfahren
a. die Einleitung eines Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens dem Steuerpflichtigen
nicht bekannt geben,
b. Steuerpflichtige nicht zur Vernehmung oder Anhörung vorladen,
c. keine Bußgeldbescheide zustellen und
d. Vollstreckungsmaßnahmen in Bußgeldsachen unterlassen.
Dies gilt nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen (z.B. Fälligkeit der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, Säumniszuschläge) und wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint (z.B. bei drohender Verjährung).