Hessisches Ministerium der Finanzen

Persönliche Erinnerungsschreiben werden verschickt

Pressemitteilung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

Lesedauer:5 Minuten
  • Erinnerungsverfahren beginnt nächste Woche
  • Service der Steuerverwaltung steht weiterhin zur Verfügung
  • Erklärungsabgabe vermeidet Schätzung

Über 2,4 Millionen Erklärungen zum Grundsteuermessbetrag sind in den hessischen Finanzämtern bisher eingegangen. Die Abgabequote von rund 88 Prozent ist erfreulich. Dennoch fehlen auch in Hessen noch einige Erklärungen. „Wir alle wissen, dass die Grundsteuer für die Finanzierung der örtlichen Infrastruktur unverzichtbar ist. Sie macht es möglich, dass Städte und Gemeinden ihre Aufgaben vor Ort erfüllen können. Wir werden deswegen ab der kommenden Woche an diejenigen Eigentümerinnen und Eigentümer persönliche Erinnerungsschreiben verschicken, die ihre Erklärungen immer noch nicht abgegeben haben,“ kündigte Hessens Finanzminister Michael Boddenberg heute an. Die rund 400.000 Schreiben werden gestaffelt nach Finanzamtszuständigkeiten bis Ende April versandt.

Die Frist zur Abgabe endete ursprünglich am 31. Oktober 2022, wurde aber im Oktober von den Finanzministerinnen und Finanzministern der Bundesländer bis zum 31. Januar 2023 verlängert. „Wir haben ausreichend Rücksicht darauf genommen, dass Bürgerinnen und Bürger auch andere Sorgen und Aufgaben neben steuerlichen Pflichten haben, insbesondere in der aktuellen Zeit. Die Erklärungsabgabe ist in Hessen mit unserem vergleichsweise einfachen Modell wirklich gut machbar. Das zeigt sich auch darin, dass die allermeisten Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Erklärungen bereits übermittelt haben. Im Sinne des Gemeinwohls und im eigenen Interesse sollten jetzt auch die übrigen Eigentümerinnen und Eigentümer handeln,“ so Boddenberg weiter.

Erinnerungsschreiben mit individuellen Informationen zum Grundbesitz

Das Erinnerungsschreiben liefert hilfreiche Informationen zum individuellen Grundbesitz (u.a. Aktenzeichen, Lagebezeichnung und die zum Grundstück gehörenden Flurstücke). „Dank der konsequenten Weiterentwickelung unserer IT-Systeme, können wir den Bürgerinnen und Bürgern mit dem Erinnerungsschreiben noch mehr Daten mitteilen als in den im Juni 2022 versendeten personalisierten Informationsschreiben. Damit erleichtern wir die Erklärungsabgabe weiter,“ wies der Finanzminister hin.

Auch Oberfinanzpräsident Jürgen Roßberg äußerte sich zu diesem Anlass: „Die im Erinnerungsschreiben mitgeteilten Daten liegen der Hessischen Steuerverwaltung bereits vor, sind aber gegebenenfalls nicht mehr aktuell und daher bei der Erklärungsabgabe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.“ Ein Muster des Erinnerungsschreibens ist dieser Pressemitteilung beigefügt.

Service der Steuerverwaltung steht weiterhin zur Verfügung

„Die Kolleginnen und Kollegen in den hessischen Finanzämtern stehen den Bürgerinnen und Bürgern selbstverständlich weiterhin gerne zur Verfügung. Bei Fragen zur Grundsteuerreform ist der Bürgerservice der Finanzämter montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr erreichbar. Rufen Sie einfach an oder buchen Ihren Anruftermin bequem online. Wir rufen Sie dann zum gewünschten Zeitpunkt an,“ machte der Oberfinanzpräsident auf das Serviceangebot aufmerksam. Bei Fragen zur elektronischen Erklärungsabgabe mit ELSTER unterstützt unsere hessenweite Servicehotline gerne unter der kostenlosen Rufnummer 0800 522 533 5 ebenfalls montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr. Die Informationsseite grundsteuer.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster wird zudem weiterhin fortlaufend aktualisiert.

Schätzung mit Unsicherheiten verbunden

Wer der Erklärungspflicht nicht nachkommt, muss damit leben, dass die Steuerverwaltung die nicht vorhandenen Angaben schätzt und den Grundsteuermessbetrag festsetzt. Diese Schätzungen sind naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden. Zu beachten ist auch, dass die gesetzliche Abgabepflicht für alle Eigentümerinnen und Eigentümer besteht, unabhängig vom Erhalt des Erinnerungsschreibens. Darüber hinaus sind die allgemeinen Regelungen der Abgabenordnung im Falle der verspäteten Erklärungsabgabe im Bereich der Grundsteuer ebenso anwendbar wie bei allen anderen Steuerarten, das bedeutet, dass beispielsweise – neben den bereits erwähnten Schätzungen – auch Verspätungszuschläge festgesetzt werden können.