Zu sehen sind verschneite und festlich geschmückte Weihnachtsbäume.

Hessisches Ministerium der Finanzen

Hessens Finanzämter wahren auch 2025 den Weihnachtsfrieden

Die 28 hessischen Finanzämter führen auch in diesem Jahr die Tradition des Weihnachtsfriedens fort: Die Steuerverwaltung wird vom 19. bis 31. Dezember 2025 mit wenigen Ausnahmen von belastenden Maßnahmen für Bürgerinnen und Bürger absehen, um den besonderen Charakter der Feiertage angemessen zu würdigen.

Zitate Finanzminister Professor Dr. R. Alexander Lorz:

„Das Jahr 2025 war weltweit erneut von vielen Unwägbarkeiten begleitet. Leider hat sich eine Reihe globaler Krisen und militärischer Konflikte fortgesetzt, mit all ihren negativen Folgen für die internationale Gemeinschaft, Europa, unser Land und Hessen. Gerade deshalb ist es für die Festtage besonders wichtig, innezuhalten und die Zuversicht auf ein friedliches kommendes Jahr weiterhin wachzuhalten. Es erfüllt mich zugleich mit Dankbarkeit, dass wir bei allen Herausforderungen, die das zurückliegende Jahr bereithielt, in Deutschland und Hessen in Frieden und Freiheit leben.“

„,Ohne uns läuft nichts‘ – so lautet das Motto der Hessischen Steuerverwaltung. Mit Blick auf die bevorstehenden Festtage möchte ich diesen Satz auf unsere Bürgerinnen und Bürger übertragen: Ohne sie läuft nichts! Mein herzlicher Dank gilt allen ehrlichen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern, denn sie sichern ein verlässliches Gemeinwesen und ermöglichen zielgerichtete Investitionen in Bildung, Sicherheit, Infrastruktur und Wirtschaft. Der Weihnachtsfrieden unserer Finanzämter soll den Menschen im Land zu entspannten Feiertagen verhelfen. Ihnen wünsche ich schöne und gesegnete Festtage.“

Fragen und Antworten:

Welche Maßnahmen der Steuerverwaltung werden während des Weihnachtsfriedens ausgesetzt?

Alle 28 hessischen Finanzämter sehen bis auf Ausnahmefälle für die Zeit vom 19. bis 31. Dezember davon ab, für die Bürgerinnen und Bürger belastende Maßnahmen zu ergreifen. Sie werden:

1. keine Steuern oder andere Abgaben anmahnen, 
2. Zwangsgelder weder androhen noch festsetzen, 
3. Steuerpflichtige nicht zum Finanzamt vorladen, 
4. Vollstreckungshandlungen unterlassen, 
5. keine Außenprüfungshandlungen vornehmen und 
6. in Steuer- und Bußgeldverfahren: 
a. die Einleitung eines Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens dem oder der Steuerpflichtigen nicht bekannt geben, 
b. Steuerpflichtige nicht zur Vernehmung oder Anhörung vorladen, 
c. keine Bußgeldbescheide zustellen und 
d. Vollstreckungsmaßnahmen in Bußgeldsachen unterlassen.
 

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