Hessisches Ministerium der Finanzen

Fristverlängerung für Schlussabrechnung der erhaltenen Corona-Wirtschaftshilfen

Unternehmen haben nun bis zum 30. September Zeit, über ihre Steuerberater die Schlussabrechnung für die erhaltenen Corona-Wirtschaftshilfen vorzulegen. Das hat heute das Bundeswirtschaftsministerium angekündigt. Es kommt damit einer Forderung auch von Finanzminister Lorz und Wirtschaftsminister Mansoori nach, die sich für eine Fristverlängerung eingesetzt hatten.

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Zitat Finanzminister Professor Dr. R. Alexander Lorz und Wirtschaftsminister Kaweh Mansoori:

„Auf Druck auch aus Hessen wird nun Druck von Hessens Wirtschaft genommen. Die Unternehmen, ihre Steuerberater und andere prüfende Dritte bekommen nun mehr Zeit, um die Corona-Hilfen angemessen abzurechnen. Das kommt insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen zugute, die in einem besonderen Maße von der Pandemie gebeutelt wurden. Viele Unternehmen brauchen diese Zeit, um sich weiterhin zu konsolidieren und die Anträge vollumfänglich und ordentlich ergänzen zu können. Damit ist Sicherheit geschaffen, denn viele Unternehmen fürchteten, ihre Corona-Hilfen plus Verzinsung kurzfristig zurückzahlen zu müssen.“

Fragen und Antworten

Um welche Frist geht es?

Es geht um die Frist für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen. Diese Frist sollte am 31. März 2024 enden. Sie wird nun bis zum 30. September verlängert.

Warum hat sich Hessen für die Fristverlängerung eingesetzt?

Sofern die Schlussabrechnungen einschließlich der Belegnachweise durch die prüfenden Dritten nicht bis zum 31. März 2024 im digitalen Antragsportal eingegangen wären, wären die vorläufig bewilligten Anträge abgelehnt und die Beträge in voller Höhe zurückgefordert worden. Die zuständigen Bewilligungsstellen hätten umgehend Rückforderungsmaßnahmen eingeleitet und die gewährten Corona-Wirtschaftshilfen vollständig zurückgefordert. Bei einer solchen Rückforderung wegen nicht eingereichter Schlussabrechnungen werden zusätzlich Erstattungszinsen für den zurückzuzahlenden Betrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz erhoben. Für viele Unternehmen und ihre prüfenden Dritten war die Ende März auslaufende Frist zu knapp und die Sorge vor kurzfristigen Rückzahlungen groß.

Wer kann diese Frist verlängern?

Eine Fristverlängerung kann nur das Bundeswirtschaftsministerium vornehmen.

Wer sind die prüfenden Dritten?

Als prüfende Dritte gelten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. Die Corona-Hilfen konnten nur über diese beantragt werden. Damit sollte erreicht werden, dass vor Antragsstellung schon eine Prüfung durch qualifizierte Dritte erfolgt.

Wie viele Anträge sind in Hessen noch offen?

Die Bewilligungsstelle des Landes Hessen hat seit Juni 2020 rund 206.000 Förderanträge bearbeitet und beschieden und erwartet noch rund 77.000 Schlussabrechnungspakete, in denen bis zu fünf unterschiedliche Förderprogramme enthalten sein können.

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