Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat mit Urteil vom 16. Januar 2019 den Gesetzgeber zur fortlaufenden Beobachtung der Finanzsituation der Kommunen verpflichtet. Insbesondere vor dem Hintergrund der aktuell im Hessischen Finanzausgleichsgesetz (HFAG) vorgesehenen Festbeträge für die Finanzausgleichsmasse und die damit einhergehende deutlich vereinfachte Berechnung des Kommunalen Finanzausgleichs erscheint eine flankierende Beobachtung der Finanzsituation der Kommunen geboten.
Vor diesem Hintergrund sieht § 74 HFAG vor, dass das Land mit dem Gemeindefinanzbericht fortlaufend die finanzielle Situation der hessischen Kommunen beobachtet. Dazu werden unterschiedliche Finanzdaten und finanzstatistische Kennzahlen herangezogen. Auf Basis dieser Informationen wird die kommunale Finanzausstattung bewertet und werden - sofern erforderlich - Handlungsvorschläge unterbreitet, die in die Beratungen zur Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs einfließen können.
Der Bericht wird seit 2022 jährlich vom Hessischen Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz erstellt und dem Landtag zur Kenntnisnahme vorgelegt. In diesem Sinne wurde der Gemeindefinanzbericht 2024 dem Landtag am 1. Oktober 2025 zur Kenntnis vorgelegt.