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Gemeindefinanzbericht

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Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen gab dem hessischen Gesetzgeber die Pflicht zur fortlaufenden Beobachtung der Finanzsituation der Kommunen auf.  Dieser hatte zuletzt in seinem Urteil vom 16. Januar 2019 die Anforderung einer fortlaufenden Beobachtung an den Gesetzgeber gestellt. Insbesondere vor dem Hintergrund der aktuell im Hessischen Finanzausgleichsgesetz vorgesehenen Festbeträge für die Finanzausgleichsmasse und die damit einhergehende deutlich vereinfachte Berechnung des Kommunalen Finanzausgleichs erscheint eine flankierende Beobachtung der Finanzsituation der Kommunen geboten.

Mit dem Gemeindefinanzbericht wird seitens des Landes die finanzielle Situation der hessischen Kommunen fortlaufend beobachtet. Dazu werden unterschiedliche Finanzdaten und finanzstatistische Kennzahlen herangezogen. Auf Basis dieser Informationen im Gemeindefinanzbericht wird die kommunale Finanzausstattung bewertet und - sofern erforderlich - Handlungsvorschläge unterbreitet, die in die Beratungen zur Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs einfließen können.

Der Gemeindefinanzbericht ist in Paragraph 74 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes normiert und wird fortan jährlich vom Hessischen Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium erstellt und dem Landtag zur Kenntnisnahme vorgelegt.

Gemeindefinanzbericht 2022

Der Gemeindefinanzbericht wurde erstmalig im Jahr 2022 zum Doppelhaushalt 2023/2024 erstellt. Im Ergebnis des Berichts lassen sich anhand der betrachteten Finanzdaten im Berichtszeitraum keine wesentlichen Ungleichgewichte bei der Verteilung der Landes- und Kommunalaufgaben im Hinblick auf die finanzielle Ausstattung der betroffenen Kernhaushalte feststellen.

Daher besteht bezüglich des Kommunalen Finanzausgleiches, der auch als Instrument des vertikalen Ausgleichs zwischen der Landesebene und der kommunalen Ebene dient, keine Notwendigkeit, eine grundsätzliche Veränderung in seiner Höhe vorzunehmen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der durchgeführten Kontrollberechnung zur Mindestausstattung, mit der nachgewiesen wurde, dass die zur Gewährleistung der Mindestausstattung erforderlichen Mittel zur Verfügung gestanden haben.