Mandate, Mitgliedschaften und Nebentätigkeiten

Michael Boddenberg ist Minister der Finanzen. Außerdem ist er in verschiedenen Gremien, Verbänden und Ausschüssen aktiv:

Kraft seines Amtes

 

 

 

Institution

Funktion Einkünfte / Entschädigung pro Jahr
Fraport AG

Mitglied (Vorsitzender) im Aufsichtsrat

(Vorsitzender des Präsidial- und Nominierungsausschusses sowie desAusschusses gemäß § 27 MitbestG)

120.000 € p.a. sowie Sitzungsgeld i.H.v. 1.000 € je Sitzung

„hessenstiftung - familie hat zukunft“, Bensheim

Mitglied im Beirat keine
Hessische Kulturstiftung, Wiesbaden Mitglied im Stiftungsrat keine
Hessische Staatsweingüter GmbH Kloster Eberbach, Eltville Mitglied (Vorsitzender) im Aufsichtsrat keine
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, Frankfurt a.M. / Erfurt

Mitglied (2. stv. Vorsitzender) des Verwaltungsrats,
Mitglied im Beteiligungs-ausschuss,Prüfungsausschuss,
WIBank-Ausschuss und
Nominierungsausschuss

26.616 € p.a.

sowie Sitzungsgeld i.H.v. 225,00 €

je Sitzung

Leibniz-Institut für Finanzmarktforschung SAFE (LIF-SAFE)e. V., Frankfurt a.M.

Mitglied des Kuratoriums keine
Messe Frankfurt GmbH, Frankfurt a.M. Mitglied im Aufsichtsrat (Vorsitzender des Ausschusses für Beteiligungen und stv. Vorsitzender des Finanz- und Prüfungsausschusses) 1.500 € p.a. sowie Sitzungsgeld i.H.v. 250,00 € + 25,57 € pauschale RK-Vergütung je Sitzung Aufsichtsrat u. Ausschuss
Stiftung „Europäische Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main“, Frankfurt a.M. Mitglied des Kuratoriums keine

Stiftung Kloster Eberbach, Eltville

Mitglied des Kuratoriums

keine

Nicht Kraft seines Amtes

 

Institution Funktion Einkünfte /
Entschädigung pro Jahr

Zentral-

genossenschaft
des deutschen
Fleischergewerbes eG (Zentrag)

Vorsitzender des Aufsichtsrats

5.000 € p.a. sowie Tagessatz/

Sitzungsgeld i.H.v.25 € pro Tag

Stiftung Institute for Law and Finance der Goethe-Universität Frankfurt am Main Mitglied des Kuratoriums keine

Hinsichtlich der Abführungspflicht von Vergütungen gelten für die Mitglieder der Landesregierung nach § 1 Abs. 6 des MinBezG die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Abführung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten entsprechend. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HNV sieht vor, dass für Inhaber von Ämtern in der Besoldungsgruppe B 6 Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz und höher eine Abführungspflicht für Vergütungen, die für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder dem ihm gleichgestellten Dienst bezogen werden, besteht, sofern die Vergütung 6.150 Euro für das Kalenderjahr übersteigt. Die Abführungsverpflichtung gilt auch bei Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn diese auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen worden sind. Eine Abführungsverpflichtung besteht nicht, soweit sie durch gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen ist.

Die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre unterliegen als Beamtinnen und Beamte den beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsbestimmungen und somit der Abführungspflicht nach § 3 Abs. 1 HNV unmittelbar.

Schlagworte zum Thema