Michael Boddenberg
Mandate, Mitgliedschaften und Nebentätigkeiten
Michael Boddenberg ist Minister der Finanzen. Außerdem ist er in verschiedenen Gremien, Verbänden und Ausschüssen aktiv:
Kraft seines Amtes
Institution | Funktion | Einkünfte / Entschädigung pro Jahr |
---|---|---|
Fraport AG | Mitglied (Vorsitzender) im Aufsichtsrat (Vorsitzender des Präsidial- und Nominierungsausschusses sowie des Ausschusses gemäß § 27 MitbestG) | 120.000 € p.a. sowie Sitzungsgeld i.H.v. 1.000 € je Sitzung |
„hessenstiftung - familie hat zukunft“, Bensheim | Mitglied im Beirat | keine |
Hessische Kulturstiftung, Wiesbaden | Mitglied im Stiftungsrat | keine |
Hessische Staatsweingüter GmbH Kloster Eberbach, Eltville | Mitglied (Vorsitzender) im Aufsichtsrat | keine |
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, Frankfurt a.M. / Erfurt | Mitglied (2. stv. Vorsitzender) des Verwaltungsrats, Mitglied im Beteiligungs-ausschuss, Prüfungsausschuss, WIBank-Ausschuss und Nominierungsausschuss | 22.825 € p.a. sowie Sitzungsgeld i.H.v. 225,00 € je Sitzung |
Leibniz-Institut für Finanzmarktforschung SAFE (LIF-SAFE) e. V., Frankfurt a.M. | Mitglied des Kuratoriums | keine |
Messe Frankfurt GmbH, Frankfurt a.M. | Mitglied im Aufsichtsrat (Vorsitzender des Ausschusses für Beteiligungen und stv. Vorsitzender des Finanz- und Prüfungsausschusses) | 1.500 € p.a. sowie Sitzungsgeld i.H.v. 250,00 € + 25,57 € pauschale RK-Vergütung je Sitzung Aufsichtsrat u. Ausschuss |
Stiftung „Europäische Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main“, Frankfurt a.M. | Mitglied des Kuratoriums | keine |
Stiftung Kloster Eberbach, Eltville | Mitglied des Kuratoriums | keine |
Stiftung Sigmund-Freud-Institut, Frankfurt a.M. | Mitglied (stv. Vorsitz) im Stiftungsrat | keine |
Nicht Kraft seines Amtes
Institution | Funktion | Einkünfte / Entschädigung pro Jahr |
---|---|---|
Zentral- genossenschaft des deutschen Fleischergewerbes eG (Zentrag) | Vorsitzender des Aufsichtsrats | 5.000 € p.a. sowie Tagessatz/ Sitzungsgeld i.H.v. 25 € pro Tag |
Allgemeiner Hinweis:
Gemäß § 1 Abs. 6 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Abführung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten entsprechend. Somit sind Vergütungen, die durch den Ministerpräsidenten sowie die Staatsministerinnen oder Staatsminister für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder dem ihm gleichstehenden Dienst bezogen werden, nach § 3 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung an den Dienstherrn abzuführen, soweit sie 6.150,00 Euro für das Kalenderjahr übersteigen.