Bericht zur Schuldenbremse
Die Hessische Landesregierung wird durch § 9 Artikel 141-Gesetz dazu verpflichtet, dem Landtag über die Entwicklung der Schuldenbremse im abgelaufenen Jahr zu berichten. Mit dem unten stehenden Bericht für das Jahr 2019 kommt die Landesregierung dieser Verpflichtung nach.
1. Vollzug der Tilgungspläne nach § 2 Satz 2
Nach § 2 Artikel 141-Gesetz ist eine Abweichung vom strukturellen Neuverschuldungsverbot bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, grundsätzlich aufgrund eines Beschlusses von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags möglich. In den Beschluss ist nach § 2 Satz 2 Artikel 141-Gesetz ein Tilgungsplan aufzunehmen, der sicherstellt, dass die aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückgeführt werden.
Hessen hat im Jahr 2019 keine Kredite nach Maßgabe des § 2 Artikel 141-Gesetz aufgenommen. Ein Bericht über den Vollzug von Tilgungsplänen nach § 2 Satz 2 entfällt damit. Die im 1. Nachtragshaushalt für das Jahr 2020 vorgesehene Kreditaufnahme wird erst im Jahr 2021 Gegenstand der Berichterstattung der Landesregierung gegenüber dem Hessischen Landtag sein wird.
2. Veränderung und Bestand des Konjunkturausgleichskontos nach § 6
Der auf dem Konjunkturausgleichskonto nach § 6 zu erfassende Betrag setzt sich nach § 5 Abs. 2 Artikel 141-Gesetz aus der Summe von Ex-ante-Konjunkturkomponente und der sog. Steuerabweichungskomponente zusammen.
Während die Ex-ante-Konjunkturkomponente grundsätzlich einmalig bei Haushaltsaufstellung auf Basis des Konjunkturbereinigungsverfahrens des Bundes zu ermitteln ist (vgl. § 5 Abs. 3 Artikel 141-Gesetz), errechnet sich die Steuerabweichungskomponente nach § 5 Abs. 4 Artikel 141-Gesetz aus der Differenz zwischen den bei Haushaltsaufstellung festgelegten „Basissteuern“ und der tatsächlichen Steuerentwicklung.
in Mio. Euro | Erläuterung | ||
---|---|---|---|
./. | Basissteuern 2019 Steuer-Ist 2019 | 16.762,0 17.342,0 | Steuereinnahmen nach LFA und kommunalem Steuerverbund |
= | Veränderung Steuereinnahmen vor StRÄ | -580,0 | (-) = Reduzierung (+) = Erhöhung der zulässigen NKA |
+ | Auswirkung Steuerrechtsänderungen steuerrechtsbedingte Mehreinnahmen steuerrechtsbedingte Mindereinnahmen | 235,5 450,6 -215,1 | Basis: finanziellen Auswirkungen von Steuerrechtsänderungen gemäß AK „Steuerschätzungen“ |
= | Steuerabweichungskomponente | -344,5 | (-) = Reduzierung (+) = Erhöhung der zulässigen NKA |
Diese Differenz ist nach § 5 Abs. 4, Satz 4 Artikel 141-Gesetz um die Auswirkungen von Steuerrechtsänderungen zu bereinigen, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt waren und bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres kassenwirksam werden. Grundlage für die Quantifizierung der zu berücksichtigenden Steuerrechtsänderungen bildet hierbei regelmäßig die vom Bundesministerium der Finanzen vorgenommene Schätzung der mit den jeweiligen Steuerrechtsänderungen verbundenen finanziellen Auswirkungen.
Wie die voranstehende Tabelle zeigt, beläuft sich die nach diesen Vorgaben ermittelte Steuerabweichungskomponente für das Jahr 2019 auf minus 344,5 Mio. Euro, d.h. um diesen Betrag lagen die um Steuerrechtsänderungen bereinigten tatsächlichen Steuereinnahmen des Landes über dem Wert der Basissteuereinnahmen.
Zusammen mit der Ex-ante-Konjunkturkomponente in Höhe von minus 292,2 Mio. Euro resultiert hieraus für das Jahr 2019 eine den Kreditfinanzierungsspielraum des Landes reduzierende Konjunkturkomponente in Höhe von minus 636,7 Mio. Euro. Dieser Betrag ist entsprechend auf dem Konjunkturausgleichskonto für das Jahr 2019 zu erfassen.
in Mio. Euro | Erläuterung | ||
---|---|---|---|
+ | Ex-ante-Konjunkturkomponente Steuerabweichungskomponente | -292,2 -344,5 | Ermittlung bei Haushaltsaufstellung auf Basis des Konjunkturbereinigungs-verfahrens des Bundes (Outputlückenverfahren) Differenz zwischen Basissteuereinnahmen und Ist-Steuereinnahmen unter Berücksichtigung von Steuerrechtsänderungen |
= | Konjunkturkomponente 2019 | -636,7 | (-) = positiver / (+) = negativer Konjunktureffekt Der Betrag ist auf dem Konjunkturausgleichskonto nach § 6 zu erfassen |
Zusammen mit der für die Vorjahre bereits berücksichtigten Konjunkturkomponente in Höhe von minus 2.510,1 Mio. Euro ergibt sich für das Konjunkturausgleichskonto Ende 2019 ein Bestand in Höhe von minus 3.146,8 Mio. Euro.
in Mio. Euro | ||
---|---|---|
Bestand des Konjunkturausgleichskontos Ende Haushaltsjahr 2018 | -2.510,1 | |
+ | Konjunkturkomponente 2019 | -636,7 |
= | Bestand des Konjunkturausgleichskontos Ende Haushaltsjahr 2019 | -3.146,8 |
3. Veränderung und Bestand des Kontrollkontos nach § 7
Nach § 7 Abs. 1 Artikel 141-Gesetz ist nach Abschluss des Haushaltsjahres die tatsächliche Kreditaufnahme des Landes der nach dem Ausführungsgesetz zulässigen Grenze gegenüberzustellen. Die Abweichung ist bis zum 30. April des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres auf einem Verrechnungskonto (Kontrollkonto) zu erfassen.
Die sich nach den Vorgaben des Artikel 141-Gesetzes nach Abschluss des Haushaltsjahres ergebende Grenze für die Nettokreditaufnahme im Jahr 2019 wird in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesen.
Insgesamt liegt die „zulässige“ Kreditaufnahme für das Jahr 2019 bei minus 147,8 Mio. Euro; dies bedeutet eine Tilgungsverpflichtung und/oder eine Verpflichtung zur Zuführung zur Konjunkturausgleichsrücklage in dieser Höhe. Diese Grenze wird auf Grund der vorgenommenen Nettotilgung von Altschulden in Höhe von 200,3 Mio. Euro sowie der Zuführung zur Konjunkturausgleichsrücklage in Höhe von 350 Mio. Euro mit einem deutlichen Sicherheitsabstand in Höhe von 402,5 Mio. Euro eingehalten.
in Mio. Euro | Erläuterung | ||
---|---|---|---|
zulässige strukturelle NKA | 0,0 | ||
+ | Konjunkturkomponente | -636,7 | Siehe hierzu die Ausführungen zu Ziffer 2. |
+ | Saldo der finanziellen Transaktionen | 154,9 | |
nachrichtlich:
|
| Veräußerung von Beteiligungen (Grp. 133), Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich (OGr. 31), Darlehensrückflüsse (OGr. 17 und 18) einschließlich Verzicht auf Darlehensrückzahlung nach § 4 Art. 141-Gesetz) | |
+ | Saldo Versorgungsrücklage |
|
|
= | Maximal zulässige Nettokreditauf-nahme 2019 | -147,8 | (-) = Tilgung von Altschulden (+) = zulässige Grenze für eine Nettokreditaufnahme |
Dieser Differenzbetrag in Höhe von 402,5 Mio. Euro ist dem Kontrollkonto für das Jahr 2019 „gutzuschreiben“. Zusammen mit dem für die Vorjahre bereits auf dem Kontrollkonto berücksichtigten Beträgen in Höhe von 1.098,4 Mio. Euro ergibt sich damit für das Kontrollkonto Ende 2019 ein Bestand in Höhe von 1.500,9 Mio. Euro.
IN MIO. EURO | ||
---|---|---|
Bestand des Kontrollkontos Ende Haushaltsjahr 2018 | 1.098,4 | |
+ | Veränderung des Kontrollkontos im Haushaltsjahr 2019 | 402,5 |
nachrichtlich: Tilgung von Altschulden im Jahr 2019 Zuführung zur Konjunkturausgleichsrücklage im Jahr 2019 |
| |
= | Bestand des Kontrollkontos Ende Haushaltsjahr 2019 | 1.500,9 |
4. Umsetzung der nach § 7 Abs. 2 erforderlichen Anpassungsschritte
Entfällt.